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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Liefervorschriften
Bestellnummer: und Bestellzeichen bitte in Bestellungsannahmen, Lieferscheinen, Frachturkunden, Paketanschriften, Waggonklebezetteln,
Rechnungen und im gesamten Schriftwechsel angeben.
Lieferscheine: 2-fach mit der Sendung.
Versand: frei Verwendungsstelle. Frachten werden von uns nicht vorgelegt.
Frachtbriefe: mit genauer Bezeichnung des Frachtgutes.
Rechnungen: 2-fach durch Post (Zweitschrift deutlich als solche gekennzeichnet) für jede Bestellung gesondert - soweit wir nicht ausdrücklich
Sammelrechnungen wünschen - an WGZ BANK, Bereich 114/Zentraleinkauf, Ludwig-Erhard-Allee 20,
40227 Düsseldorf. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
Lieferungen durch Kfz: an allen Werktagen über die Warenannahme von 7.30 - 14.30 Uhr, ausser samstags.
Durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Geltungsbereich 
    Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen im Bereich von Möbel, Hardware, Zubehör, Sachmittel sowie Verbrauchs- und Büromaterial.
  2. Abschluss des Vertrages
    1. Dem Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit widersprochen.
    2. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich erteilt oder bestätigt werden. 
      Der Schriftwechsel ist mit dem Zentraleinkauf zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen, soweit dabei Vereinbarungen getroffen werden sollen, die im Vertrag festgelegte Punkte verändern, der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Zentraleinkauf in Form eines Nachtrages zum Vertrag. 
      Auftragserteilungen (Bestellungen) des Auftraggebers sind seitens des Auftragnehmers innerhalb von fünf Werktagen zu bestätigen. Stillschweigen gilt als Annahme.
    3. Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Er darf den Auftraggeber nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.
  3. Preise
    1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich -  zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer - frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten.
    2. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich der Auftraggeber vor.
  4. Handelsklauseln 
    Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
  5. Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise, Exportbeschränkungen 
    1. Vom Auftraggeber angeforderte Ursprungsnachweise wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
    2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
  6. Termine, Verzögerungen 
    1. Die Lieferzeit rechnet vom Datum der Bestellung an. Eine Verlängerung der Lieferfrist gilt nur dann als vereinbart und zugestanden, wenn dies schriftlich erklärt worden ist.
    2. Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt unberührt.  
    3. Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach ergebnislosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die von dem Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen. Stattdessen kann der Auftraggeber nach dem ergebnislosen Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
    4. Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  7. Qualität
    1. Die Lieferung muss die vereinbarten Spezifikationen aufweisen und den die technische Sicherheit, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz betreffenden einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen entsprechen.
    2. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an den Auftraggeber zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und den Auftraggeber auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
  8. Gewährleistung
    1. Mängel hat der Auftragnehmer unentgeltlich - einschließlich Nebenkosten - durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers selbst durchführen bzw. durch einen Dritten durchführen lassen. Neben diesen Ansprüchen kann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen.
    2. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist auszugehen, wenn dem Auftragnehmer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie vom Auftragnehmer verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
    3. Der Auftraggeber ist zur Mängelrüge erst verpflichtet, nachdem die Prüfung der gelieferten Ware durch die dafür eingeteilten Kontrolleure vorgenommen werden konnte. Die Beschränkung der Rügepflicht auf eine kürzere Frist wird ausgeschlossen.
    4. Mängel der gelieferten Sache werden vom Auftragnehmer innerhalb einer Frist von zwei Jahren behoben. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die gelieferten Waren nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes geprüft hat.
    5. Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  9. Zahlung
    1. Der Auftraggeber zahlt innerhalb der vereinbarten Frist zu den vereinbarten Konditionen. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
    2. Zahlungen durch den Auftraggeber bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.
    3. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers dürften Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte abgetreten werden.
    4. Der Auftraggeber kann gegen sämtliche Forderungen, die der Auftragnehmer gegen ihn hat, mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Auftragnehmer zustehen.
  10. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des Auftraggebers.
    2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
    3. Gerichtsstand ist Düsseldorf.
    4. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    5. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Auftragnehmer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftragnehmer nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Auftraggeber bei Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Auftragnehmer muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an den Auftraggeber absenden.
  11. Lieferung
    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber das Eigentum an den vereinbarten Liefergegenständen frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
    2. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch den Bezug und die Benutzung der von ihm angebotenen und gelieferten Gegenstände nationale und ausländische Patente und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von eventuellen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, dem Auftraggeber in einem Verletzungsverfahren beizutreten.
    3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Auftragsdaten des Auftraggebers (Nr. und Datum der Bestellung und Versandvermerk) enthalten muss.
    4. Die Versendungsgefahr (Verlust, Beschädigung, Verzögerung u.ä.) trägt der Auftragnehmer.
    5. Der Auftragnehmer nimmt Transportverpackungen unmittelbar bei der Übergabe der Ware zurück oder soweit diese bei einer späteren Lieferung zur Mitnahme bereitgestellt wird. 


Stand 17.07.2007



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